Fremdantrag - Insolvenzantrag durch den Gläubiger

Ein Insolvenzverfahren wird normalerweise vom Schuldner eingeleitet. Es kann aber auch durch einen Fremdantrag eröffnet werden. In diesem Fall stellt der Insolvenzantrag der Gläubiger. Wir erklären Ihnen, wann es dazu kommen kann.

Einen Fremdantrag für ein Insolvenzverfahren kann jeder stellen, der ein rechtliches Interesse nachweisen kann. Gelingt es einem Gläubiger also nachweislich nicht, Forderungen gegen einen Schuldner durchzusetzen, ist er zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt.

Die Voraussetzungen für den Fremdantrag

Voraussetzung des Fremdantrags ist, dass der Gläubiger das berechtigte Interesse auch wirklich nachweisen kann. Dies ist der Fall, wenn der Gläubiger eine titulierte Forderung vor dem Insolvenzgericht vorweisen kann.

Für den Gläubigerantrag muss der Gläubiger anhand von Rechnungen, Kontoauszügen oder Ähnlichem nachweisen, dass eine offene und fällige Forderung besteht. Weitere Voraussetzung des Insolvenzantrags ist der Nachweis von einem Insolvenzgrund. Dem Eröffnungsantrag kann durch das Insolvenzgericht nur stattgegeben werden, wenn nachweislich eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Schuldners vorliegt.

Insolvenzantrag - selten durch private Gläubiger gestellt

Private Personen beispielsweise haben in der Regel nicht die Möglichkeit, die Finanzen und das Vermögen des Gläubigers einzusehen. Deshalb erfolgt der Fremdantrag häufig, wenn die Forderung beispielsweise gegenüber dem Finanzamt oder dem Sozialversicherungsträger besteht. Diese können Leistungsbescheide vorweisen.

Diese hohen Anforderungen haben zur Folge, dass es selten private Personen sind, die das Insolvenzrecht in Sachen Fremdantrag für sich nutzen.

Der Fremdantrag und seine Risiken für den Gläubiger

Der Fremdantrag birgt für den Gläubiger gewisse Risiken. Dies ist ein weiterer Grund, warum der Insolvenzantrag nur selten durch private Gläubiger erfolgt. So müssen Gläubiger die Kosten des Insolvenzantrags zunächst einmal selbst aufbringen. Stellt das Gericht beispielsweise fest, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht begründet ist, bleibt der Gläubiger auf diesen Kosten sitzen. Werden die Forderungen dagegen nach Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bezahlt, muss der Schuldner nach § 14 InsO die Kosten tragen, wenn der Antrag vom Insolvenzgericht als unbegründet abgewiesen wird.

Hinzu kommt die Gefahr, dass der Gläubiger im Rahmen der Insolvenz leer ausgeht. Daher sind das Interesse und die möglichen Nachteile auf Seiten des Gläubigers sorgfältig abzuwägen.

Die Folgen des Insolvenzantrages für den Schuldner

Mit einem Fremdantrag entsteht für den Schuldner allein schon der Nachteil, dass der Antrag ohne sein Zutun und möglicherweise gegen seinen Willen erfolgt ist. Besteht ein Insolvenzgrund wie Zahlungsunfähigkeit, ist es daher immer ratsam, dass sich ein Schuldner beizeiten von einem Anwalt oder einer Schuldnerberatung beraten lässt und über die Möglichkeiten der Privatinsolvenz informiert. Besonders heikel wird es in Sachen Unternehmensinsolvenzen bzw. Regelinsolvenzverfahren. Dieses muss ohnehin bei Zahlungsunfähigkeit eröffnet werden. Daher ist es im eigenen Interesse eines Schuldners, bei Forderungen und damit verbundener drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung den Insolvenzantrag zu stellen.

Eine Verbraucherinsolvenz ist in Deutschland mittlerweile innerhalb von drei Jahren durchlaufbar. Gerade bei hohen Schulden jedoch kann es sich jedoch lohnen, eine Privatinsolvenz in Irland oder England in Betracht zu ziehen. Hier macht das Gesetz eine Restschuldbefreiung schon nach einem Jahr möglich. Ein Grund mehr für Schuldner, Anträge auf Insolvenz für einen Neustart zu nutzen. Dahingehend bieten wir Ihnen gern eine Beratung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt an, bei der Sie alle Informationen über den Insolvenzantrag und das Insolvenzverfahren erhalten, die Sie für Ihre persönliche Situation benötigen. Auch wenn Sie sich fragen, welche Nachteile Privatinsolvenz und Restschuldbefreiung in anderen EU-Ländern haben könnten, beraten wir Sie hierzu.

 
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